Grundgesetz
- Menschenbild
- Pluralismus
- Toleranz
- Minderheitenschutz
Frieder Grießhammer
Menschenbild
Der Mensch wird nicht als isoliertes Individuum betrachtet.
Das Grundgesetz gibt eher die Richtung vor, wie sich Staat und
Bürger untereinander gegenüber verhalten sollen, und ab wann wessen
Interessen wichtiger sind.
Artikel 1, 2, 12, 19 & 20 GG
Menschenbild II
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Art. 1 Abs. 1:
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
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Art. 2 Abs. 1:
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer
verletzt [...]
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Art. 2 Abs. 2:
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich [...]
Menschenbild III
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Art. 12 Abs. 1:
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen [...]
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Art. 19 Abs. 4:
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten
verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen [...]
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Art. 20 Abs. 2:
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus [...]
Pluralismus
Beschreibt die Vielfalt der gesellschaftlichen Kräfte, die in der
Gemeinschaft eine Rolle spielen.
Macht wird nicht zentral gebündelt, sondern verteilt sich auf
verschiedene, von einander unabhängige Gruppen der Gesellschaft.
Artikel 5, 8, 9, 21 & 38 GG
Pluralismus II
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Art. 5 Abs. 1:
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild
frei zu äußern und zu verbreiten [...]
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Art. 5 Abs. 3:
Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. [...]
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Art. 8 Abs. 1:
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder
Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Pluralismus III
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Art. 9 Abs. 1:
Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften
zu bilden.
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Art. 21 Abs. 1:
Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des
Volkes mit. Ihre Gründung ist frei [...]
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Art. 38 Abs. 1:
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl
gewählt [...]
Toleranz
Gelten- und Gewährenlassen anderer Überzeugen, Handlungsweisen
und Sitten.
Dies schützt ein bestehendes System, da fremde Auffassungen zwar
zur Kenntnis genommen, aber nicht zwangsläufig übernommen werden.
Artikel 3 & 4 GG
Toleranz II
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Art. 4 Abs. 1:
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des
religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind
unverletzlich.
Minderheitenschutz
Freiheit und Gleichheit von Minderheiten und ihr Schutz vor
Diskriminierung. Beruht auf dem Gleichheitsgrundsatz und
Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes.
Gilt für alle, egal ob Angehörige von Minderheiten oder nicht.
Artikel 3 GG
(nicht ausdrücklich geregelt;
gelöst durch strikte Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot)
Toleranz III & Minderheitenschutz II
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Art. 3 Abs. 1:
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
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Art. 3 Abs. 2:
Männer und Frauen sind gleichberechtigt [...]
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Art. 3 Abs. 3:
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung,
seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft,
seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden [...]